Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Andreas Messerli AG

Ausgabe Juli 2010

1. Inkrafttreten und Geltungsbereich
Mit Wirkung ab 1. Juli 2010 unterliegen alle unsere Leistungen, insbesondere Entwurf, Planung, Gestaltung, Anfertigung, Lieferung und Transport, Aufstellung, Gebrauchsüberlassung, Abbau, Rücktransport etc. von Elementen und Bausystemen für Standbauten für Messen, Ausstellungen und Events, Beratung und Organisation etc. in diesem Zusammenhang, sowie die Verträge zwischen der Andreas Messerli AG (nachstehend Messerli genannt) und ihren Kunden ausschliesslich diesen AGB, soweit diese nicht ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert worden sind. Eigene Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und entfalten keine Wirkung. Soweit Messerli-Angebote von diesen AGB abweichen, haben erstere Vorrang.

2. Angebote von Messerli, Vertragsabschluss
2.1 Die Gültigkeit unserer Angebote ist auf 30 Tage ab Angebotsdatum befristet. Darüber hinaus behält sich Messerli das Recht vor, ein noch nicht angenommenes Angebot jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, sollte Messerli der Ansicht sein, eine rechtzeitige Ausführung des Auftrages sei aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeit nicht mehr möglich.
2.2 Angebote gelten nur für den Adressaten.
2.3 Die Annahme des Angebots von Messerli durch den Kunden kann formlos erfolgen, insbesondere auch mündlich. Mit der Angebotsannahme durch den Kunden kommt der Vertrag zwischen Messerli und dem Kunden rechtsgültig zustande und der Kunde anerkennt damit gleichzeitig auch diese AGB. Messerli bestätigt die Angebotsannahme mittels schriftlicher Auftragsbestätigung. Allfällige Unstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung sind Messerli umgehend mitzuteilen. Spätere Änderungen oder Annullierungen sind nicht mehr möglich bzw. zwingend mit Kostenfolgen verbunden.

3. Preise, Preislisten und -angaben
3.1 Die von Messerli genannten Preise sind, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken.
3.2 Die Kosten für Steuern (inkl. MwSt.), Gebühren und Abgaben jeglicher Art gehen zu Lasten des Kunden.
3.3 Allgemeine, d.h. nicht an einen oder mehrere bestimmte(n) Adressaten gerichtete Preislisten und -angaben von Messerli, einschliesslich Preisangaben im Internet, sind Richtwerte und keine Angebote im Sinne von Ziffer 2 dieser AGB. Messerli behält sich eine jederzeitige Änderung solcher Preislisten und -angaben vor.

4. Zahlungsbedingungen und -fristen, Haftung des Stellvertreters
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird 60% der Vertragssumme bei Auftragserteilung (sofort fällig) und 40% nach erfolgter Messe (30 Tage netto) in Rechnung gestellt.
4.2 Messerli kann zur Erbringung ihrer Leistungen nur dann verpflichtet werden, wenn die Anzahlung über 60% rechtzeitig erfolgt. Namentlich werden die Elemente und Bausysteme, welche gemäss Auftragsbestätigung dem Kunden zum Gebrauch überlassen werden sollen (nachstehend Vertragsgegenstände genannt), nur und erst bei rechtzeitiger Entrichtung dieser Zahlung definitiv reserviert. Andernfalls ist Messerli ausdrücklich berechtigt, über Vertragsgegenstände frei zu verfügen (insbesondere sie Dritten zu überlassen), ohne entschädigungspflichtig zu werden. Sofern von Messerli nicht anders mitgeteilt (insbesondere in der Auftragsbestätigung), ist die Voraus- oder Anzahlung mit der Angebotsannahme durch den Kunden sofort fällig und zahlbar.
4.3 Vorbehaltlich obiger Regelung betreffend Voraus- und Anzahlung sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.
4.4 Messerli stellt ihre Schlussrechnung in der Regel nach Rücknahme der Vertragsgegenstände oder nach Erbringung ihrer sonstigen Leistungen, kann dies aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt vornehmen.
4.5 Zahlungen des Kunden haben in bar, per Bankcheck (wobei Bankchecks erst mit Gutschrift als Zahlung gelten), Banküberweisung oder Kreditkarte zu erfolgen. Messerli akzeptiert weder Wechsel noch andere unübliche Zahlungsmittel. Messerli kann jederzeit auf anderen Zahlungsmodalitäten bestehen. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.6 Messerli legt fest, welche Forderungen durch die Zahlung(en) des Kunden erfüllt sind.
4.7 Messerli übernimmt keinerlei Haftung für Leistungsverzögerungen, die aus einer Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden entstehen.
4.8 Erteilt jemand einen Auftrag als Stellvertreter für einen Dritten, haftet er solidarisch nebst dem Dritten für sämtliche aus diesem Auftrag resultierenden Forderungen von Messerli.

5. Verzug und Inkasso
5.1 Der Kunde gerät mit Ablauf obgenannter Zahlungsfristen in Verzug. Ab dann sind 6 % Verzugszins geschuldet.
5.2 Überdies sind Messerli die Kosten zu erstatten, die Messerli für das Inkasso ausstehender Beträge aufwendet, inkl. Anwalts- und Gerichtskosten.
5.3 Der Verzug des Kunden berechtigt Messerli ausserdem, alle weiteren Leistungen einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten, überlassene Vertragsgegenstände umgehend zurückzufordern oder abzuholen und allfällige verbundene Verträge ohne weitere Formalitäten sofort aufzuheben sowie zu Schadenersatz. Allfällige vom Kunden bereits geleistete Voraus-, An- oder Teilzahlungen, welche über den Schadenersatzanspruch von Messerli hinaus gehen, verfallen als Konventionalstrafe.

6. Leistungsinhalt und -umfang, Fristen und Termine für die Leistungserbringung
6.1 Inhalt und Umfang der Leistungen von Messerli ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Von Messerli darüber hinaus gehende erbrachte Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt (mit der Schlussrechnung oder separat). Im Leistungsumfang ausdrücklich nicht inbegriffen sind Exponatemontage, Standreinigung und -bewachung, Deckenabhängungen, Staplerund Leergutgebühren, Bereitstellungs-, Auffrischungs- und Lackierarbeiten (Refurbishment) von eingelagertem Kundenmaterial, Entsorgungskosten sowie Leistungen im Zusammenhang mit der technischen Installation durch die Messeleitung und deren Anmeldung. Bei mehrgeschossigen Bauten sind folgende Kosten ausgeschlossen: Installation von Brandmelde- und Sprinkleranlagen, Genehmigungsverfahren beim jeweiligen Bauaufsichtsamt, Prüfbericht zur statischen Berechnung durch ein unabhängiges Büro für Baustatik sowie Umbauten, wenn die örtlichen Gegebenheiten nicht den Planvorgaben entsprechen.
6.2 Fristen und Termine für die Erbringung der Leistungen, insbesondere für die Überlassung der Vertragsgegenstände, sind für Messerli nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung solcher Fristen und Termine setzt die rechtzeitige Erfüllung der für die Leistungserbringung erforderlichen Dispositionen des Kunden voraus. Insbesondere wenn der Kunde die von ihm benötigten behördlichen oder anderen Formalitäten nicht (rechtzeitig) eingeholt, fällige Voraus- oder Anzahlungen nicht (rechtzeitig) geleistet oder die von Messerli benötigen technischen oder anderweitigen Angaben ihr nicht (rechtzeitig) mitgeteilt hat, kann kein Leistungsverzug der Messerli eintreten. Überdies verlängern sich in solchen Fällen vereinbarte Fristen und Termine für die Erbringung der Leistungen von Messerli um eine angemessene Dauer.

7. Vollumfängliche Haftung des Kunden bei nachträglicher Annullierung
Macht der Kunde von seinem vertraglich vereinbarten Recht zur Gebrauchsüberlassung der Vertragsgegenstände keinen Gebrauch (Annullierung), bleibt er zur Bezahlung des vollen Vertragspreises verpflichtet, und zwar unabhängig von Annullierungsgrund und -zeitpunkt.

8. Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Vertragsgegenstände bis zu deren Abbau und Rücknahme durch Messerli schonend und sorgfältig zu behandeln und vor Schaden und Diebstahl zu bewahren. Er hat stets dafür zu sorgen, dass die Vertragsgegenstände keinerlei Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.
8.2 Mit der Angebotsannahme durch den Kunden bestätigt dieser, dass er alle überlassenen Gegenstände zum Neuwert gegen Beschädigung und Verlust versichert hat. Der Kunde haftet vollumfänglich bei Beschädigung und/oder Verlust der Vertragsgegenstände oder von Teilen davon bis zu deren Rücknahme durch Messerli und zwar auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.
8.3 Für jede mehr als vertragsgemässe Abnützung ist der Kunde schadenersatzpflichtig. Jede Veränderung an Vertragsgegenständen ist untersagt. Mit den Kosten für eine entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird der Kunde belastet.
8.4 Das Entfernen oder Abdecken von Schriftzügen oder Logos an den Vertragsgegenständen ist untersagt.
8.5 Die Überlassung bzw. Weiterüberlassung der Vertragsgegenstände, insbesondere deren Untervermietung, an Dritte ist ebenfalls untersagt.

9. Eigentumsverhältnisse, Verbot der Verfügung über Vertragsgegenstände
9.1 Das Eigentum an allen Vertragsgegenständen verbleibt bei Messerli bzw., soweit Messerli diese von Dritten zur Weiterüberlassung an den Kunden bezieht, beim betreffenden Dritten. Der Kunde wird in keinem Fall Eigentümer der Vertragsgegenstände, ausser wenn diese Gegenstände explizit als Kaufelemente in der Auftragsbestätigung deklariert werden. In jedem Fall bleiben die Kaufelemente bis zur vollen Bezahlung im Eigentum der Messerli.
9.2 Der Kunde darf in keiner Weise, insbesondere nicht durch Verkauf, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastung, rechtlich oder faktisch über die Vertragsgegenstände verfügen. Jegliche solche Verfügung ist Messerli gegenüber unwirksam. Die Kosten von Interventionsmassnahmen zum Schutz des Eigentums oder anderer Rechte der Messerli oder zur Behebung von aus solchen Verfügungshandlungen resultierenden Schäden werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

10. Rücknahme der Vertragsgegenstände
10.1 Nach Rücknahme der Vertragsgegenstände wird Messerli diese prüfen und dem Kunden Mängel, für die er einzustehen hat, binnen angemessener Frist melden. Entdeckt Messerli später Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren, so kann er sie dem Kunden auch nachträglich noch melden.
10.2 Falls Messerli dem Kunden Vertragsgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer weiterhin überlässt, sei dies auf Wunsch des Kunden oder aus anderen Gründen, so kann der Kunde daraus keinerlei Rechte ableiten, insbesondere nicht ein Überlassungsrecht auf längere oder unbestimmte Zeit. Messerli hat in einem solchen Fall das Recht, jederzeit und mit sofortiger Wirkung die betreffenden Vertragsgegenstände zurückzufordern, abzuholen oder abholen zu lassen. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Leistungen von Messerli den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang übersteigen.

11. Transport, Gefahrtragung, Haftung und Einhaltung von Kontrollvorschriften
11.1 Der Transport der Vertragsgegenstände an den mit dem Kunden vereinbarten Einsatzort und zurück wird durch Messerli durchgeführt oder organisiert.
11.2 Die Gefahr für Verlust, Zerstörung und Beschädigung der sowie die Haftung für die Vertragsgegenstände trägt der Kunde, sobald sie ihm durch Messerli überlassen und bis sie von Messerli zurück genommen werden.
11.3 Soweit vom jeweils massgeblichen Recht nicht zwingend anders vorgesehen, ist in allen Fällen ausschliesslich der Kunde für die Einhaltung aller Aus-, Ein-, Durchfuhrund Kontrollvorschriften und -formalitäten verantwortlich.
11.4 Übernimmt Messerli auch den Transport von anderen als den Vertragsgegenständen, insbesondere von Gegenständen, die dem Kunden gehören (namentlich Exponate oder Kundenmaterial), ist dies Messerli zusätzlich zu vergüten. Die Gefahr für Verlust, Zerstörung und Beschädigung sowie die Haftung für und im Zusammenhang mit solche(n) Gegenstände(n) ist und verbleibt jederzeit vollumfänglich beim Kunden. Messerli übernimmt auch keinerlei Haftung für nicht rechtzeitiges Eintreffen solcher Gegenstände.

12. Handling und Einlagerung von Kundenmaterial
12.1 Sofern vom Auftraggeber gewünscht, übernimmt Messerli gegen Entgelt das Handling von bestehendem und eingelagertem Kundenmaterial. Die Gefahr für Verlust, Zerstörung und Beschädigung sowie die Haftung für das und im Zusammenhang mit dem Handling von Kundenmaterial ist und verbleibt jederzeit vollumfänglich beim Kunden.
12.2 Die Einlagerung von Kundenmaterial des Auftraggebers durch Messerli nach der Messe muss vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss spätestens drei Tage vor Messeablauf vorliegen. Bei Ausbleiben der Mitteilung wird das Kundenmaterial durch Messerli auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.
12.3 Die anfallenden Einlagerungskosten werden dem Kunden halbjährlich zum gültigen Einlagerungstarif pro Kubikmeter in Rechnung gestellt. Die anfallenden Handlingkosten für das Ein- und Auslagern des Kundenmaterials werden nach Aufwand mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Die Gefahr für Verlust, Zerstörung und Beschädigung sowie die Haftung für das und im Zusammenhang mit dem eingelagerten Kundenmaterial ist und verbleibt jederzeit vollumfänglich beim Kunden.

13. Gewährleistung, Prüfung, Mängelrüge und -behebung
13.1 Vor der Überlassung der Vertragsgegenstände hat Messerli diese geprüft und sie befinden sich in vertragskonformem Zustand.
13.2 Der Kunde hat die Vertragsgegenstände unmittelbar bei bzw. nach der Überlassung (bzw. bei Zusammenbau oder Montage durch oder im Auftrag von Messerli unmittelbar nach Abschluss dieser Arbeiten) zu prüfen. Die sofortige Prüfungspflicht gilt auch hinsichtlich aller anderen Leistungen von Messerli. Falls der Kunde der Ansicht ist, die Vertragsgegenstände befänden sich nicht in vertragskonformem Zustand, oder eine sonstige Leistung der Messerli entspreche in irgendeiner Form nicht dem Vertrag, so ist der Kunde verpflichtet, dies sofort nach der Prüfung im obigen Sinne der Messerli unter detaillierter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen.
13.3 Unterlässt der Kunde diese Anzeige oder unterzeichnet er vorbehaltlos einen Übergabe- Rapport, so gelten Vertragsgegenstände und sonstigen Leistungen der Messerli als vorbehaltlos genehmigt. Nachträgliche Beschwerden können nicht akzeptiert werden.
13.4 Versteckte bzw. erst während der Dauer der Gebrauchsüberlassung auftretende Mängel sind für Messerli unvorhersehbar; daher wird vom Kunden ausdrücklich auf jegliche diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig, verzichtet.
13.5 Rechtzeitig angezeigte Mängel werden durch Messerli behoben, sofern Messerli die Mangelhaftigkeit anerkennt. Art und Weise sowie Mittel dieser Mängelbehebung stehen im freien Ermessen von Messerli. Insbesondere steht es Messerli frei, mangelhafte Vertragsgegenstände zu reparieren oder zu ersetzen. Nach erfolgter Mängelbehebung gilt die oben festgelegte Prüfungsund Rügepflicht hinsichtlich der betroffenen Vertragsgegenstände und sonstigen Leistungen analog.
13.6 Jede weitergehende Sach- oder Rechtsgewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.7 Der Kunde verliert sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche:
a) wenn die Vertragsgegenstände oder deren Teile nicht ordnungs- bzw. bestimmungsgemäss verwendet, eingesetzt oder gebraucht werden;
b) wenn ein Mangel auf falsche oder unvollständige Instruktionen, Weisungen, Informationen oder Auskunftserteilung etc. des Kunden zurückzuführen ist;
c) wenn der Kunde die Weisungen von Messerli in Bezug auf die Behandlung und Handhabung der Vertragsgegenstände nicht befolgt oder er einen Mangel bzw. Schaden auf andere Weise selbst verschuldet;
d) wenn der Mangel durch Gewalt- oder Dritteinwirkung (z.B. Unfall) entstanden ist;
e) wenn die Vertragsgegenstände oder deren Teile nicht durch Messerli oder von Messerli autorisierten Fachleuten montiert werden.
13.8 Messerli garantiert oder verspricht insbesondere keinerlei Erfolg des Kunden und/oder dem Kunden gegenüber, insbesondere auch keinerlei Erfolg kommerzieller Natur. Jegliche diesbezügliche Haftung von Messerli ist ebenfalls ausgeschlossen.

14. Haftungsausschluss bzw. -beschränkung
14.1 Jegliche Haftung von Messerli für beim Kunden oder Dritten entstandene Sach-, Personen- und Schäden anderer Art, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
14.2 Dabei ist unerheblich, ob es sich um direkte oder indirekte bzw. unmittelbare oder mittelbare Schäden handelt. Insbesondere ist die Haftung von Messerli ausgeschlossen für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Vermögensschäden und für Verluste infolge Verzögerung oder Unterbrechung der Montage, sowie für Vertragseinbussen, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden sowie für andere mittelbare oder unmittelbare Schäden.
14.3 Ebenfalls insbesondere ausgeschlossen ist jegliche Haftung von Messerli für Schäden, die
a) auf nicht ordnungs- bzw. bestimmungsgemäss Verwendung der Vertragsgegenstände oder deren Teile zurückzuführen sind;
b) die auf falsche oder unvollständige Instruktionen, Weisungen, Informationen und Auskunftserteilung etc. des Kunden zurückzuführen sind;
c) die auf die Nichteinhaltung von Weisungen von Messerli zurückzuführen oder auf andere Weise vom Kunden oder einem Dritten selbst verschuldet sind;
d) die durch Handlungen Dritter, höhere Gewalt oder Gewalteinwirkung (z.B. Unfall) verursacht werden;
e) darauf zurückzuführen sind, dass die Vertragsgegenstände oder deren Teile nicht durch Messerli oder von Messerli autorisierten Fachleuten montiert werden.
14.4 Messerli haftet aus Verzug nur, wenn dieser auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Messerli zurückzuführen ist.
14.5 Allfällige Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall betragsmässig auf den Vertragspreis beschränkt. 14.6 Für Handlungen oder Unterlassungen von Hilfspersonen und von Messerli beigezogenen Dritten ist, ebenfalls in jedem Fall, jegliche Haftung von Messerli ausgeschlossen.

15. Lizenzen, Konzessionen, Bewilligungen und Gebühren im Zusammenhang mit den Messen, Ausstellungen, Events und dergleichen
15.1 Der Kunde ist selbst und auf eigene Kosten verantwortlich für die Einholung und die Bezahlung/Abgeltung aller Aufführungs- und anderer Lizenzen und/ oder Immaterialgüterrechte, Konzessionen, Bewilligungen und dergleichen sowie sämtlicher Gebühren, insbesondere derjenigen von Verwertungsgesellschaften (SUISA, Pro Litteris etc.) sowie für sämtliche Abklärungen im Zusammenhang mit solchen.
15.2 Ebenfalls ist der Kunde selbst und auf eigene Kosten verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher (anderen) administrativen Erfordernisse, insbesondere für allfällig erforderliche Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligungen.

16. Urheberrecht
Alle dem Auftraggeber/Mieter zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Bilder, Pläne Skizzen, Formulare und Layouts sind Eigentum der Messerli und unterliegen dem Urheberrecht. Eine Weitergabe an Dritte, Erstellen von Kopien oder Umsetzung ist nur mit schriftlicher Erlaubnis von Messerli möglich.

17. Vertraulichkeit / Geheimhaltung / Informationspflichten
17.1 Der Kunde hat – auch nach Ende der Geschäftsbeziehungen – Einzelheiten seiner Geschäftsbeziehungen mit Messerli sowie deren Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Er auferlegt diese Pflicht auch seinen Organen, Angestellten sowie beigezogenen Dritten. Vertraulicher Natur sind insbesondere auch die Angebote sowie sämtliche Pläne, Kreationen und dergleichen von Messerli. Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt Messerli zu Schadenersatz und sofortigem Rücktritt vom Vertrag.
17.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine allfällige Pfändung, Retention, Verarrestierung, etc. von Messerli gehörenden Objekten oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn umgehend schriftlich an Messerli zu melden. Desweiteren muss der Auftraggeber das zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt auf das Eigentum der Messerli gehörenden Objekte hinweisen.

18. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Messerli, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom (noch nicht erfüllten Teil) des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die Messerli die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Krieg, innere Unruhen, Blitzschlag, Betriebsstörungen, Streik, Energie- oder Rohstoffmangel, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verspätungen oder Ausfälle der Transportmittel und Anordnungen der öffentlichen Gewalt etc. Der Auftraggeber kann von Messerli eine Erklärung darüber verlangen, ob Messerli innerhalb einer angemessener Frist liefern will. Lässt Messerli die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen, kann der Auftraggeber zurücktreten.

19. Diverse Bestimmungen
19.1 Der Kunde darf gegen Messerli gerichtete Forderungen nicht mit Forderungen von Messerli ihm gegenüber verrechnen.
19.2 Der Kunde darf seine Forderungen gegenüber Messerli nicht an Dritte abtreten.
19.3 Messerli darf zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beiziehen.
19.4 Messerli kann diese AGB jederzeit ändern. Die neuen AGB gelten ab dem darin angegebenen Datum für alle Messerli-Leistungen sowie alle Verträge zwischen Messerli und dem Kunden.
19.5 Bei Differenzen zwischen verschiedenen Sprachversionen dieser AGB ist die deutsche Version massgebend.
19.6 Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die wegfallende Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der wegfallenden Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke.
19.7 Mitteilungen sind an Andreas Messerli AG, Motorenstrasse 35, CH-8623 Wetzikon ZH, Schweiz, zu richten.
19.8 Alle Rechtsverhältnisse zwischen Messerli und dem Kunden unterliegen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und von Staatsverträgen.
19.9 Für die gerichtliche Beurteilung aller Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Messerli sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von Messerli zuständig. Messerli steht es jedoch frei, den Kunden bei jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

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